| |||||||||| | | |||||||||| | 5.3.2 Uneinig sind sich die Parteien darüber, welche Resterwerbstätigkeit der Beschwerdeführer noch verwerten kann. Dabei ist insbesondere der EFL-Bericht dem Schlussbericht der beruflichen Abklärungsstelle E.______ (nachfolgend: BEFAS-Bericht) vom 17. Oktober 2013 gegenüberzustellen. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.3.3 Dr. med. F.______, Leitende Ärztin der Klinik D.______, vertritt im EFL-Bericht die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer andere berufliche Tätigkeiten bzw. eine leichte Arbeit ganztags vollzeitig zumutbar seien.