Da er durch die Ausübung einer solchen adaptierten Tätigkeit zudem diverse Nachteile in Kauf nehmen müsse, sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ein (höherer) Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, wodurch ein Invaliditätsgrad von 58 % resultiere. Damit habe er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Ansicht, dass auf den Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (nachfolgend: EFL-Bericht) der Klinik D.______ vom 28. März 2013 abzustellen sei, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste, leichte Tätigkeit mit wechselbelastender Körperarbeit ganztags und vollzeitig zu 100 % zumutbar sei.