Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7 E. 3c/aa, mit Hinweisen). | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in der angestammten Tätigkeit als [...] eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufweise und Verweistätigkeiten inskünftig nur zu 50 % ausüben könne. Da er durch die Ausübung einer solchen adaptierten Tätigkeit zudem diverse Nachteile in Kauf nehmen müsse, sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ein (höherer) Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, wodurch ein Invaliditätsgrad von 58 % resultiere.