Im Hinblick darauf holt die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen über den Gesundheitszustand sowie die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten ein (Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). Es ist Aufgabe des Arztes, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreter Tätigkeiten und in welchem Umfang sie arbeitsunfähig ist.