| |||||||||| | | |||||||||| | 2.4 Unbeachtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung falsch datierte. Einerseits musste dem Beschwerdeführer selbst bewusst gewesen sein, dass es sich dabei offensichtlich um einen Schreibfehler handelt, andererseits kann die falsche Datierung für sich alleine nicht zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades falsch angestellt worden sei. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1