| |||||||||| | | |||||||||| | Obwohl die Beschwerdegegnerin vorliegend ihre Begründungspflicht verletzte, kann dieser Mangel aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise geheilt werden, da dem Gericht volle Kognition zukommt (vgl. SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157 E. 3.3) und die Sache ohnehin aus anderen Gründen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. nachfolgend E. II/5). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.4 Unbeachtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung falsch datierte.