Denn wie dargelegt ist der Adressat in die Lage zu versetzen, die Verfügung allenfalls sachgerecht anfechten zu können, wobei hinsichtlich der Begründungsdichte den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist. | |||||||||| | | |||||||||| | Obwohl die Beschwerdegegnerin vorliegend ihre Begründungspflicht verletzte, kann dieser Mangel aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise geheilt werden, da dem Gericht volle Kognition zukommt (vgl. SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157 E. 3.3) und die Sache ohnehin aus anderen Gründen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. nachfolgend E. II/5).