| |||||||||| | | |||||||||| | Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers nichts. Es kann nicht angehen, dass an die Begründungspflicht weniger hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn eine versicherte Person rechtsvertreten ist, zumal dadurch der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verwässert würde. Denn wie dargelegt ist der Adressat in die Lage zu versetzen, die Verfügung allenfalls sachgerecht anfechten zu können, wobei hinsichtlich der Begründungsdichte den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist.