Weitergehende Ausführungen bezüglich beruflicher Massnahmen können keine entnommen werden. Andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb der rechtsvertretene Beschwerdeführer die Rüge der unzureichenden Begründung nicht bereits in seinen Einwänden gegen den Vorbescheid vorbrachte, was ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. So oder anders ist dem Beschwerdeführer aber darin zu folgen, dass es der Verfügung vom 14. Februar 2013 (recte: 2014) an der genügenden Begründungsdichte mangelt. | |||||||||| | | |||||||||| | Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers nichts.