| |||||||||| | | |||||||||| | 2.3 Die Beschwerdegegnerin setzte sich in der strittigen Verfügung mit den beantragten beruflichen Massnahmen tatsächlich nicht genügend auseinander und kam ihrer Begründungspflicht somit nicht nach, was sie in ihrer Beschwerdeantwort auch teilweise anerkennt. In pauschaler Weise wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass er bei Interesse an einer Arbeitsvermittlung ein schriftliches Gesuch einzureichen habe. Weitergehende Ausführungen bezüglich beruflicher Massnahmen können keine entnommen werden.