In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihre Verfügung stützt. Inhalt und Dichte einer rechtsgenüglichen Begründung lassen sich nicht allgemein bestimmen, sondern nur in Beziehung zur konkreten materiell-, beweis- und verfahrensrechtlichen Lage (vgl. BGer-Urteil 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 4.2, mit Hinweisen). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.3