Zum einen sei die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) nur ungenügend nachgekommen, da sie auf die beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen keinen Bezug genommen habe. Zum anderen habe sie die Verfügung falsch datiert, weshalb insgesamt eine neue Verfügung zu erlassen sei, welche den gesetzlichen Anforderungen genüge. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen.