a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass die Verfügung vom 14. Februar 2013 (recte: 2014) sowohl formell als auch materiell mangelhaft sei und bringt damit implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Zum einen sei die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht gemäss Art.