am 12. März 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 14. Februar 2013 (recte: 2014) sowie die Rückweisung der Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. | |||||||||| | | |||||||||| | Die IV‑Stelle schloss am 17. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.