Nach durchgeführtem Abklärungsverfahren stellte die IV-Stelle A.______ mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2013 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Die von A.______ am 12. Dezember 2013 dagegen erhobenen Einwände wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Februar 2013 ab und hielt an ihrem Vorbescheid vom 11. Dezember 2013 fest. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Dagegen erhob A.______ am 12. März 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 14. Februar 2013 (recte: 2014) sowie die Rückweisung der Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz;