{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-21", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00019_2014-05-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=221&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "074e3d56e03f58da774d93db5b3d161f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00019", "VG.2014.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00019 (VG.2014.19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00019 (VG.2014.19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00019 (VG.2014.19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:35", "Checksum": "e354ed32e9be33207d16febdc538268f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00019 (VG.2014.19)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n5.4\n5.4.1 Soweit die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung einzig gestützt auf den EFL-Bericht verneint, ist ihr nicht zu folgen. Zwar äusserte sich RAD-Arzt Dr. med. I.______, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, in seinen Stellungnahmen vom 10. April 2013 und vom 9. Dezember 2013 dahingehend, dass der EFL-Bericht nachvollziehbar sei, weshalb darauf abgestellt werden könne und dem BEFAS-Bericht diese Qualität nicht zukomme. Er legt aber nicht plausibel dar, weshalb dem einen Bericht gefolgt werden kann und dem anderen nicht. Pauschal verweist er darauf, dass die medizinischen und funktionellen Beurteilungen im BEFAS-Bericht nicht fundiert seien und es sich nur um eine andersartige Beurteilung desselben Sachverhalts handle. Zudem seien die Ansichten der Gutachter weitgehend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt.\n5.4.2 Gegen diese Ansicht von Dr. I.______ spricht, dass der BEFAS-Bericht durch die Beschwerdegegnerin selbst in Auftrag gegeben wurde, indem sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2013 und somit nach der EFL anzeigte, dass sie die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit abzuklären habe. Stellt sie nun ausschliesslich auf den EFL-Bericht ab, so ist nicht ersichtlich, weshalb eine weitere Abklärung notwendig gewesen wäre. Sodann wird im EFL-Bericht betont, dass es sich nur um eine Momentaufnahme der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers handle und für eine retrospektive Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit mit allen Krankheitsunterlagen eine Begutachtung vorzunehmen sei. Ein erhöhter Beweiswert kommt einem medizinischen Bericht aber gerade dann zu, wenn er in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist (vgl. vorstehende E. II/4.3), was auf den EFL-Bericht gerade nicht zutrifft. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass auch der Hausarzt Dr. med. J.______ gemäss Arztzeugnis vom 10. März 2014 eine vom EFL-Bericht abweichende Meinung vertritt, namentlich dass der Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aufweise, wobei die Prognose für eine Verbesserung eher als schlecht einzuschätzen sei. Dies brachte er auch anlässlich zweier Telefonate gegenüber der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck.\nInsgesamt sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem BEFAS-Bericht im Gegensatz zum EFL-Bericht nicht gefolgt werden kann. Damit bestehen erhebliche Zweifel am Ausmass der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.\n5.4.3 Grundsätzlich haben die Gerichte bei nicht schlüssigen Gutachten einer versicherungsinternen oder -externen Stelle eine weitere Expertise in Auftrag zu geben, was im Wesentlichen damit begründet wird, dass dies im Interesse des Versicherten liege und seine Waffengleichheit im Prozess gewährleiste. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt aber dennoch möglich, insbesondere wenn die Rückweisung einzig in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn sie zur Ergänzung oder Präzisierung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1).\n5.4.4 Die Beschwerdegegnerin hätte angesichts der sich im Ergebnis widersprechenden Berichte, zur Präzisierung der darin enthaltenen Ausführungen und zur schlüssigen Beurteilung des komplexen Schmerzbildes weitere Abklärungen in die Wege leiten müssen, was auch dem Bericht von Dr. G.______ entnommen werden kann.\nIndem es die Beschwerdegegnerin jedoch unterliess, einen anderen oder weiteren Gutachter zu beauftragen, stellte sie den Sachverhalt unvollständig fest und verletzte damit den Untersuchungsgrundsatz (vgl. etwa: BGer-Urteil 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.5). Die Sache ist daher wie vom Beschwerdeführer beantragt an sie zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen vornehmen und danach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter Beachtung der Begründungspflicht (vgl. vorstehende E. II/2) neu verfügen kann.\nIn medizinischer Hinsicht hat sie dabei insbesondere die von Dr. G.______ genannten (neurologischen) Auffälligkeiten abzuklären. Gestützt darauf und unter Einbezug sämtlicher Akten ist sodann die restlich vorhandene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilen zu lassen mit dem Ziel, die Widersprüche zwischen den einzelnen Berichten zu erklären und den Grad der Arbeitsunfähigkeit schlüssig darzulegen.\n5.4.5 Dem Beschwerdeführer ist schliesslich darin zu folgen, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrads bzw. beim Einkommensvergleich den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist und auch invaliditätsfremde Faktoren bei der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn allenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2, mit Hinweisen; Philipp Geersten, Der Tabellenlohnabzug, in Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff., 141 f.).\nSchliesslich wird die Beschwerdegegnerin nach dem Grundsatz \"Eingliederung vor Rente\" auch zu prüfen haben, ob allfällige berufliche Massnahmen ergriffen werden können. Dies kann sie nicht mit dem pauschalen Hinweis verneinen, dass der Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad unter 20 % aufweise. Vielmehr hat sie beispielsweise auch bei Umschulungsmassnahmen im Rahmen einer vorzunehmenden Prognose die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. etwa BGE 124 V 108 E. 3b).\n5.4.6 Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2013 (recte: 2014) ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen.\n"}