{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-21", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00019_2014-05-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=221&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "074e3d56e03f58da774d93db5b3d161f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00019", "VG.2014.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00019 (VG.2014.19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00019 (VG.2014.19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00019 (VG.2014.19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:22", "Checksum": "2f9ac2559681b1799113d330156e2619", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00019 (VG.2014.19)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n5.4.5 Dem Beschwerdeführer ist schliesslich darin zu folgen, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrads bzw. beim Einkommensvergleich den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist und auch invaliditätsfremde Faktoren bei der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn allenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2, mit Hinweisen; Philipp Geersten, Der Tabellenlohnabzug, in Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff., 141 f.). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nSchliesslich wird die Beschwerdegegnerin nach dem Grundsatz \"Eingliederung vor Rente\" auch zu prüfen haben, ob allfällige berufliche Massnahmen ergriffen werden können. Dies kann sie nicht mit dem pauschalen Hinweis verneinen, dass der Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad unter 20 % aufweise. Vielmehr hat sie beispielsweise auch bei Umschulungsmassnahmen im Rahmen einer vorzunehmenden Prognose die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. etwa BGE 124 V 108 E. 3b). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.4.6 Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2013 (recte: 2014) ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zurückzuerstatten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nDer obsiegende und berufsmässig vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend auf Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. |\n||||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||||\n|"}