{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-21", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00019_2014-05-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=221&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "074e3d56e03f58da774d93db5b3d161f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00019", "VG.2014.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00019 (VG.2014.19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00019 (VG.2014.19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00019 (VG.2014.19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:22", "Checksum": "2f9ac2559681b1799113d330156e2619", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00019 (VG.2014.19)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n4.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid – sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7 E. 3c/aa, mit Hinweisen). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\n5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in der angestammten Tätigkeit als [...] eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufweise und Verweistätigkeiten inskünftig nur zu 50 % ausüben könne. Da er durch die Ausübung einer solchen adaptierten Tätigkeit zudem diverse Nachteile in Kauf nehmen müsse, sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ein (höherer) Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, wodurch ein Invaliditätsgrad von 58 % resultiere. Damit habe er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Ansicht, dass auf den Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (nachfolgend: EFL-Bericht) der Klinik D.______ vom 28. März 2013 abzustellen sei, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste, leichte Tätigkeit mit wechselbelastender Körperarbeit ganztags und vollzeitig zu 100 % zumutbar sei. Dem widersprechende Aussagen seien dagegen weder nachvollziehbar noch medizinisch belegt und seien zudem vorwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3 |\n||||||||||\n|\n5.3.1 Unbestrittenermassen ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als [...] nicht mehr zumutbar, da er an einer zervikalen Myelopathie bei Stenose C4 bis C7 und einem aktuell sensiblen, ulnarbetonten Defizitsyndrom der rechten Hand und des rechten Arms sowie einer zunehmenden zervikozephalen und zervikobrachialen Schmerzsymptomatik leidet. Aufgrund der Operation vom 12. Mai 2012 weist er den Status nach einer dorsalen Dekompression durch eine Laminoplastie auf. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3.2 Uneinig sind sich die Parteien darüber, welche Resterwerbstätigkeit der Beschwerdeführer noch verwerten kann. Dabei ist insbesondere der EFL-Bericht dem Schlussbericht der beruflichen Abklärungsstelle E.______ (nachfolgend: BEFAS-Bericht) vom 17. Oktober 2013 gegenüberzustellen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3.3 Dr. med. F.______, Leitende Ärztin der Klinik D.______, vertritt im EFL-Bericht die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer andere berufliche Tätigkeiten bzw. eine leichte Arbeit ganztags vollzeitig zumutbar seien. Er habe Arbeiten, welche ausschliesslich im Sitzen durchzuführen seien, aufgrund der Einschränkung der Beweglichkeit im Halswirbelbereich jedoch nicht ausführen können, weshalb beispielsweise Fliessbandarbeiten in vorgebeugter Arbeitshaltung über längere Zeit nicht zumutbar seien. Dagegen seien leichte Arbeiten mit wechselbelastender Körperhaltung ganztags zumutbar (z.B. Aufsichtsarbeiten). Es sei zu betonen, dass die EFL einer momentanen Aufnahme der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers entspreche. Für eine retrospektive Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse man hingegen alle Krankheitsunterlagen in die Begutachtung miteinbeziehen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3.4 Gemäss BEFAS-Bericht kann dem Beschwerdeführer bei körperlich leichteren und überwiegend sitzend ausübbaren Tätigkeiten, ohne relevante Kälteexposition, von medizinischer Seite her zur Zeit, nach entsprechender Einarbeitung, eine mindestens 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit zugemutet werden. Als Verweistätigkeiten seien leichte Kurier- bzw. Lieferdienste, Kontrollen der Verpackungs- und/oder Versandarbeiten, Mitarbeiten in einem hochautomatisierten oder Kleinteilelager, Maschinenbedienungen und/oder -überwachungen in der industriellen Produktion sowie damit Vergleichbares zu nennen. Die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der freien Wirtschaft sei vorhanden, wobei zum aktuellen Zeitpunkt ein Arbeitstraining aus medizinischer Sicht wenig erfolgversprechend sei. Es sei eine Unterstützung bei der Stellensuche mit einer Überprüfung der Leistungssituation in einem Jahr zu empfehlen. Hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit seien als behinderungsfremde Faktoren seine knappen Deutsch- und Schulkenntnisse sowie seine eingeschränkte Mobilität aufgrund des Eigenheims zu beachten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}