{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-21", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00019_2014-05-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=221&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "074e3d56e03f58da774d93db5b3d161f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00019", "VG.2014.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00019 (VG.2014.19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00019 (VG.2014.19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00019 (VG.2014.19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:22", "Checksum": "2f9ac2559681b1799113d330156e2619", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 21.05.2014 VG.2014.00019 (VG.2014.19)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 21. Mai 2014 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2014.00019 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\nvertreten durch Rechtsanwalt B.______ |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ndieser substituiert durch C.______ |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nInvalidenrente |\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nAm 16. August 2012 meldete sich A.______ bei der IV-Stelle Glarus (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach durchgeführtem Abklärungsverfahren stellte die IV-Stelle A.______ mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2013 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Die von A.______ am 12. Dezember 2013 dagegen erhobenen Einwände wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Februar 2013 ab und hielt an ihrem Vorbescheid vom 11. Dezember 2013 fest. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nDagegen erhob A.______ am 12. März 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 14. Februar 2013 (recte: 2014) sowie die Rückweisung der Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie IV‑Stelle schloss am 17. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass die Verfügung vom 14. Februar 2013 (recte: 2014) sowohl formell als auch materiell mangelhaft sei und bringt damit implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Zum einen sei die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) nur ungenügend nachgekommen, da sie auf die beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen keinen Bezug genommen habe. Zum anderen habe sie die Verfügung falsch datiert, weshalb insgesamt eine neue Verfügung zu erlassen sei, welche den gesetzlichen Anforderungen genüge. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgende Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und die betroffene Person in die Lage versetzen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihre Verfügung stützt. Inhalt und Dichte einer rechtsgenüglichen Begründung lassen sich nicht allgemein bestimmen, sondern nur in Beziehung zur konkreten materiell-, beweis- und verfahrensrechtlichen Lage (vgl. BGer-Urteil 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 4.2, mit Hinweisen). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Die Beschwerdegegnerin setzte sich in der strittigen Verfügung mit den beantragten beruflichen Massnahmen tatsächlich nicht genügend auseinander und kam ihrer Begründungspflicht somit nicht nach, was sie in ihrer Beschwerdeantwort auch teilweise anerkennt. In pauschaler Weise wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass er bei Interesse an einer Arbeitsvermittlung ein schriftliches Gesuch einzureichen habe. Weitergehende Ausführungen bezüglich beruflicher Massnahmen können keine entnommen werden. Andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb der rechtsvertretene Beschwerdeführer die Rüge der unzureichenden Begründung nicht bereits in seinen Einwänden gegen den Vorbescheid vorbrachte, was ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. So oder anders ist dem Beschwerdeführer aber darin zu folgen, dass es der Verfügung vom 14. Februar 2013 (recte: 2014) an der genügenden Begründungsdichte mangelt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDaran ändert auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers nichts. Es kann nicht angehen, dass an die Begründungspflicht weniger hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn eine versicherte Person rechtsvertreten ist, zumal dadurch der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verwässert würde. Denn wie dargelegt ist der Adressat in die Lage zu versetzen, die Verfügung allenfalls sachgerecht anfechten zu können, wobei hinsichtlich der Begründungsdichte den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nObwohl die Beschwerdegegnerin vorliegend ihre Begründungspflicht verletzte, kann dieser Mangel aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise geheilt werden, da dem Gericht volle Kognition zukommt (vgl. SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157 E. 3.3) und die Sache ohnehin aus anderen Gründen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. nachfolgend E. II/5). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}