| |||||||| | | |||||||| | Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. | |||||||| | | |||||||| | III. | |||||||| | Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). | |||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||| |