Genf 2014, § 19 N. 45). | |||||||| | | |||||||| | Vorliegend wurde die Beschwerdegegnerin vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2013 angewiesen, die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2013 materiell neu zu beurteilen. Mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2014 kam sie dieser Aufforderung nach, womit es bereits bei Beschwerdeeinreichung am aktuellen Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde mangelte. Demgemäss ist auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten. | |||||||| | | |||||||| | Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.