Da das Verwaltungsgericht gegen Einspracheentscheide im Bereich der Ergänzungsleistungen zuständig ist (vgl. vorangehend E. II/1.1), ist es dies auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde. | |||||||| | | |||||||| | 3.3 Rechtsverzögerung ist einer Verwaltungsbehörde dann anzulasten, wenn sie einen Entscheid nicht binnen der im Gesetz vorgesehenen oder nach den Umständen angemessenen Frist erlässt (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 N. 45).