Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ist bei jener Instanz zu erheben, bei der auch die angeblich verzögerte Anordnung angefochten werden könnte (vgl. Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 N. 52). Da das Verwaltungsgericht gegen Einspracheentscheide im Bereich der Ergänzungsleistungen zuständig ist (vgl. vorangehend E. II/1.1), ist es dies auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde.