Gemäss Art. 87 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) kann zudem gegen eine Behörde Beschwerde geführt werden, die einen Entscheid unrechtmässig verweigert oder verzögert. | |||||||| | | |||||||| | 3.2 Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ist bei jener Instanz zu erheben, bei der auch die angeblich verzögerte Anordnung angefochten werden könnte (vgl. Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 N. 52).