| |||||||| | | |||||||| | 3. | |||||||| | Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Beschwerdegegnerin noch keine Verfügung betreffend die Entschädigung der Seilbahnfahrten erlassen habe und macht damit implizit eine Rechtsverzögerung geltend. | |||||||| | | |||||||| | 3.1 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 45). Gemäss Art.