| |||||||| | | |||||||| | Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen insgesamt anzweifelt, ist zudem nicht ersichtlich, dass deren Berechnung vom 7. Januar 2013 an einem Mangel leidet. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht substantiiert dar, welche Rechnungsposten als zusätzliche Ausgaben zu berücksichtigen wären und schliesslich verkennt sie, dass allfällige zukünftige (höhere) Ausgaben nicht in die Berechnung miteinfliessen können. Die Rüge greift deshalb ins Leere. | |||||||| | | |||||||| | 3. | |||||||| |