| |||||||| | | |||||||| | Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von Nebenkosten im Umfang von Fr. 1'680.- ausging und die Seilbahnkosten in der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht als zusätzliche Ausgaben anrechnete. | |||||||| | | |||||||| | Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen insgesamt anzweifelt, ist zudem nicht ersichtlich, dass deren Berechnung vom 7. Januar 2013 an einem Mangel leidet.