Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen können die Seilbahnkosten weder unter dem Titel Miete noch über die Nebenkostenpauschale hinaus berücksichtigt werden (vgl. dazu das VGer-Urteil VG.2011.00053 vom 9. November 2011 E. II/3, welches ebenfalls von der Beschwerdeführerin angestrengt wurde). So sieht Art. 16a Abs. 1 ELV gerade vor, dass keine zusätzlichen Nebenkosten neben dem Pauschalbetrag geltend gemacht werden können. | |||||||| | | |||||||| | Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von Nebenkosten im Umfang von Fr. 1'680.- ausging und die Seilbahnkosten in der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht als zusätzliche Ausgaben anrechnete.