| |||||||| | | |||||||| | 2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erkannte das Verwaltungsgericht nicht, dass die Beschwerdegegnerin die Seilbahnkosten in der Höhe von Fr. 600.- zusätzlich in die Berechnung der Ergänzungsleistungen miteinzubeziehen habe, sondern lediglich, dass sie im Hinblick auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Jahre 2013 materiell zu entscheiden habe (vgl. VGer-Urteil VG.2013.00105 vom 18. Dezember 2013 E. II/2d).