| |||||||| | | |||||||| | Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. e ELG regelt der Bundesrat u.a. die Pauschale für die Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, welche an der Liegenschaft Eigentum oder Nutzniessung hat. Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt, welche pro Jahr Fr. 1'680.- beträgt (Art. 16a Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV]). | |||||||| | | |||||||| | 2.2