10 und Art. 11 ELG). Bei Personen, welche nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), werden als Ausgaben namentlich der Mietzins einer Wohnung sowie die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Mietzins als Ausgabe wird hingegen nicht nur bei Personen berücksichtigt, welche eine Wohnung mieten, sondern auch bei Personen, die in der ihnen gehörenden Wohnung leben (vgl. Rz. 3236.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung). | |||||||| | | |||||||| | Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit.