| |||||||| | | |||||||| | 2. | |||||||| | Während ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen unbestritten bleibt, rügt diese zunächst, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen falsch berechnet habe. Strittig und zu prüfen ist dabei insbesondere die Anrechnung der Wohnnebenkosten. | |||||||| | | |||||||| | 2.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der in Art. 4 ELG genannten Voraussetzungen erfüllen. Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen dabei dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 und Art.