Da die Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2014 nämlich erneut einen Entscheid – wenn auch nur versehentlich – in der Sache erliess, gilt die Rechtsmittelfrist als gewahrt, und da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgend E. II/3). | |||||||| | | |||||||| | Damit ist auch das von der Beschwerdegegnerin am 19. März 2014 gestellte Gesuch um Verfahrensabschreibung abzuweisen. | |||||||| | | |||||||| | 2. | |||||||| | Während ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen unbestritten bleibt, rügt diese zunächst, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen falsch berechnet habe.