Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||| | | |||||||| | 1.2 Vorliegend kann unbeachtlich bleiben, dass die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2014 dem Verwaltungsgericht erst am 5. März 2014 zuging. Da die Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2014 nämlich erneut einen Entscheid – wenn auch nur versehentlich – in der Sache erliess, gilt die Rechtsmittelfrist als gewahrt, und da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgend E. II/3).