| |||||||| | | |||||||| | 2.2 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 5. März 2014 (Datum des Eingangs) erneut ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen Fr. 600.- pro Monat als zusätzliche Ausgaben für die Genossenschaftsforderungen zum Betreiben einer Seilbahn anzurechnen seien. Zudem sei ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu tief angesetzt und die Ausgleichskasse sei schliesslich anzuweisen, umgehend eine Verfügung betreffend die Seilbahnfahrten zu erlassen. Letztere beantragte am 19. März 2014 die Abschreibung des Verfahrens, da sie mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2014 bereits materiell über die Sache entschieden habe.