und beantragte sinngemäss eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen. In der Folge hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zum materiellen Entscheid an die Ausgleichskasse zurück (VGer-Urteil VG.2013.00105 vom 18. Dezember 2013). | |||||||| | | |||||||| | 2. | |||||||| | 2.1 Am 22. Januar 2014 beurteilte die Ausgleichskasse die Sache neu und wies die Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Januar 2013 ab. | |||||||| | | |||||||| | 2.2 A.___