Rechtsverzögerung | |||||||| | | |||||||| | | |||||||| | Die Kammer zieht in Erwägung: | |||||||| | I. | |||||||| | 1. | |||||||| | 1.1 Am 7. Januar 2013 sprach die kantonale Ausgleichskasse Glarus (nachfolgend: Ausgleichskasse) A.______ ab dem 1. Januar 2013 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 462.- zu. Gegen diese Verfügung erhob A.______ am 4. Februar 2013 Einsprache, auf welche die Ausgleichskasse am 25. September 2013 nicht eintrat. | |||||||| | | |||||||| | 1.2 Daraufhin gelangte A.______ mit Beschwerde vom 2. November 2013 ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen.