{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00017_2014-04-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=226&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2dbe60ffc2acb961528040fdfd9327f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00017", "VG.2014.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00017 (VG.2014.24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00017 (VG.2014.24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00017 (VG.2014.24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:54", "Checksum": "115f1c64f624d6906d8a658058c55d51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00017 (VG.2014.24)\nRegeste:\nSozialversicherung - Ergänzungsleistungen\n\n3.\nDie Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Beschwerdegegnerin noch keine Verfügung betreffend die Entschädigung der Seilbahnfahrten erlassen habe und macht damit implizit eine Rechtsverzögerung geltend.\n3.1 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 45). Gemäss Art. 87 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) kann zudem gegen eine Behörde Beschwerde geführt werden, die einen Entscheid unrechtmässig verweigert oder verzögert.\n3.2 Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ist bei jener Instanz zu erheben, bei der auch die angeblich verzögerte Anordnung angefochten werden könnte (vgl. Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 N. 52). Da das Verwaltungsgericht gegen Einspracheentscheide im Bereich der Ergänzungsleistungen zuständig ist (vgl. vorangehend E. II/1.1), ist es dies auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde.\n3.3 Rechtsverzögerung ist einer Verwaltungsbehörde dann anzulasten, wenn sie einen Entscheid nicht binnen der im Gesetz vorgesehenen oder nach den Umständen angemessenen Frist erlässt (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 N. 45).\nVorliegend wurde die Beschwerdegegnerin vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2013 angewiesen, die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2013 materiell neu zu beurteilen. Mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2014 kam sie dieser Aufforderung nach, womit es bereits bei Beschwerdeeinreichung am aktuellen Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde mangelte. Demgemäss ist auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten.\nInsgesamt ergibt sich daraus, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.\nIII.\nDie Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\nDie Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}