{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00017_2014-04-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=226&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2dbe60ffc2acb961528040fdfd9327f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00017", "VG.2014.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00017 (VG.2014.24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00017 (VG.2014.24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00017 (VG.2014.24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:54", "Checksum": "115f1c64f624d6906d8a658058c55d51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00017 (VG.2014.24)\nRegeste:\nSozialversicherung - Ergänzungsleistungen\n\nII.\n1.1 Das Verwaltungsgericht ist als kantonales Versicherungsgericht gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n1.2 Vorliegend kann unbeachtlich bleiben, dass die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2014 dem Verwaltungsgericht erst am 5. März 2014 zuging. Da die Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2014 nämlich erneut einen Entscheid – wenn auch nur versehentlich – in der Sache erliess, gilt die Rechtsmittelfrist als gewahrt, und da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgend E. II/3).\nDamit ist auch das von der Beschwerdegegnerin am 19. März 2014 gestellte Gesuch um Verfahrensabschreibung abzuweisen.\nWährend ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen unbestritten bleibt, rügt diese zunächst, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen falsch berechnet habe. Strittig und zu prüfen ist dabei insbesondere die Anrechnung der Wohnnebenkosten.\n2.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der in Art. 4 ELG genannten Voraussetzungen erfüllen. Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen dabei dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 und Art. 11 ELG). Bei Personen, welche nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), werden als Ausgaben namentlich der Mietzins einer Wohnung sowie die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Mietzins als Ausgabe wird hingegen nicht nur bei Personen berücksichtigt, welche eine Wohnung mieten, sondern auch bei Personen, die in der ihnen gehörenden Wohnung leben (vgl. Rz. 3236.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung).\nGemäss Art. 9 Abs. 5 lit. e ELG regelt der Bundesrat u.a. die Pauschale für die Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, welche an der Liegenschaft Eigentum oder Nutzniessung hat. Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt, welche pro Jahr Fr. 1'680.- beträgt (Art. 16a Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV]).\n2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erkannte das Verwaltungsgericht nicht, dass die Beschwerdegegnerin die Seilbahnkosten in der Höhe von Fr. 600.- zusätzlich in die Berechnung der Ergänzungsleistungen miteinzubeziehen habe, sondern lediglich, dass sie im Hinblick auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Jahre 2013 materiell zu entscheiden habe (vgl. VGer-Urteil VG.2013.00105 vom 18. Dezember 2013 E. II/2d).\nBei der Berechnung der Ergänzungsleistungen können die Seilbahnkosten weder unter dem Titel Miete noch über die Nebenkostenpauschale hinaus berücksichtigt werden (vgl. dazu das VGer-Urteil VG.2011.00053 vom 9. November 2011 E. II/3, welches ebenfalls von der Beschwerdeführerin angestrengt wurde). So sieht Art. 16a Abs. 1 ELV gerade vor, dass keine zusätzlichen Nebenkosten neben dem Pauschalbetrag geltend gemacht werden können.\nDaraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von Nebenkosten im Umfang von Fr. 1'680.- ausging und die Seilbahnkosten in der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht als zusätzliche Ausgaben anrechnete.\nSoweit die Beschwerdeführerin die Höhe ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen insgesamt anzweifelt, ist zudem nicht ersichtlich, dass deren Berechnung vom 7. Januar 2013 an einem Mangel leidet. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht substantiiert dar, welche Rechnungsposten als zusätzliche Ausgaben zu berücksichtigen wären und schliesslich verkennt sie, dass allfällige zukünftige (höhere) Ausgaben nicht in die Berechnung miteinfliessen können. Die Rüge greift deshalb ins Leere.\n"}