{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00017_2014-04-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=226&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "2dbe60ffc2acb961528040fdfd9327f8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00017", "VG.2014.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00017 (VG.2014.24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00017 (VG.2014.24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00017 (VG.2014.24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:54", "Checksum": "c42d3ca2b5ef79f32da03a1bf2dfeccb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00017 (VG.2014.24)\nRegeste:\nSozialversicherung - Ergänzungsleistungen\n\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nUrteil vom 23. April 2014 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||\n|\nVG.2014.00017 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\ngegen |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nErgänzungsleistungen/Rechtsverzögerung |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||\n|\nI. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\n1.1 Am 7. Januar 2013 sprach die kantonale Ausgleichskasse Glarus (nachfolgend: Ausgleichskasse) A.______ ab dem 1. Januar 2013 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 462.- zu. Gegen diese Verfügung erhob A.______ am 4. Februar 2013 Einsprache, auf welche die Ausgleichskasse am 25. September 2013 nicht eintrat. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n1.2 Daraufhin gelangte A.______ mit Beschwerde vom 2. November 2013 ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen. In der Folge hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zum materiellen Entscheid an die Ausgleichskasse zurück (VGer-Urteil VG.2013.00105 vom 18. Dezember 2013). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\n2.1 Am 22. Januar 2014 beurteilte die Ausgleichskasse die Sache neu und wies die Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Januar 2013 ab. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.2 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 5. März 2014 (Datum des Eingangs) erneut ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen Fr. 600.- pro Monat als zusätzliche Ausgaben für die Genossenschaftsforderungen zum Betreiben einer Seilbahn anzurechnen seien. Zudem sei ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu tief angesetzt und die Ausgleichskasse sei schliesslich anzuweisen, umgehend eine Verfügung betreffend die Seilbahnfahrten zu erlassen. Letztere beantragte am 19. März 2014 die Abschreibung des Verfahrens, da sie mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2014 bereits materiell über die Sache entschieden habe. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.3 Am 25. März 2014 teilte die Ausgleichskasse dem Verwaltungsgericht telefonisch mit, dass der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2014 identisch mit demjenigen vom 22. Januar 2014 sei und dessen Erlass wohl ein Missgeschick gewesen sei. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nAm 27. März 2014 reichte A.______ schliesslich unaufgefordert eine ergänzende Stellungnahme ein. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht ist als kantonales Versicherungsgericht gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n1.2 Vorliegend kann unbeachtlich bleiben, dass die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2014 dem Verwaltungsgericht erst am 5. März 2014 zuging. Da die Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2014 nämlich erneut einen Entscheid – wenn auch nur versehentlich – in der Sache erliess, gilt die Rechtsmittelfrist als gewahrt, und da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgend E. II/3). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDamit ist auch das von der Beschwerdegegnerin am 19. März 2014 gestellte Gesuch um Verfahrensabschreibung abzuweisen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\nWährend ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen unbestritten bleibt, rügt diese zunächst, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen falsch berechnet habe. Strittig und zu prüfen ist dabei insbesondere die Anrechnung der Wohnnebenkosten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der in Art. 4 ELG genannten Voraussetzungen erfüllen. Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen dabei dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 und Art. 11 ELG). Bei Personen, welche nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), werden als Ausgaben namentlich der Mietzins einer Wohnung sowie die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Mietzins als Ausgabe wird hingegen nicht nur bei Personen berücksichtigt, welche eine Wohnung mieten, sondern auch bei Personen, die in der ihnen gehörenden Wohnung leben (vgl. Rz. 3236.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nGemäss Art. 9 Abs. 5 lit. e ELG regelt der Bundesrat u.a. die Pauschale für die Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, welche an der Liegenschaft Eigentum oder Nutzniessung hat. Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt, welche pro Jahr Fr. 1'680.- beträgt (Art. 16a Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV]). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|"}