69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 600.- aufzuerlegen, die mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen ist. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG] e contrario). | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |