Wie erwähnt, vermag die beantragte berufliche Massnahme keine erfolgsrelevanten Wirkungen zu verzeichnen. Zudem ist die Beschwerdeführerin nicht auf eine Umschulung angewiesen, um die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit noch auszunützen. Eine austauschbare Leistung liegt somit nicht vor. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen.