Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass vorliegend der Grundsatz der Austauschbefugnis nicht herangezogen werden kann. Die Übernahme eines Teils der Umschulungskosten durch die Beschwerdegegnerin wäre nur dann angezeigt, wenn die Beschwerdeführerin einen substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch vorweisen könnte (vgl. BGE 120 V 288 E. 3c, 120 V 280 E. 4a). Die Beschwerdeführerin hat aber nicht etwa nur eine Umschulung gewählt, die schlicht zu teuer gewesen wäre. Wie erwähnt, vermag die beantragte berufliche Massnahme keine erfolgsrelevanten Wirkungen zu verzeichnen.