| |||||||||| | | |||||||||| | 6.2 Obwohl der Umschulung zur Sozialarbeiterin FH weder die subjektive noch – wird sie nicht im Sinne von Wirksamkeit verstanden – die objektive Eignung abgesprochen werden kann, ist darauf mangels Wirksamkeit und Notwendigkeit der Massnahme nicht weiter einzugehen. Offen gelassen werden kann weiter, ob die Kosten der Umschulung in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Erfolg der Umschulung stehen. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass vorliegend der Grundsatz der Austauschbefugnis nicht herangezogen werden kann.