| |||||||||| | | |||||||||| | 6. | |||||||||| | 6.1 Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, dass die Umschulung zur Sozialarbeiterin FH im Vergleich zu den ihr noch zumutbaren Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich zu einer dauerhaften und wesentlichen Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten führt. Die berufliche Massnahme ist daher unwirksam und folglich nicht notwendig. Die mit Verfügung vom 24. Januar 2014 erfolgte Abweisung des Begehrens durch die Beschwerdegegnerin erfolgte zu Recht. Entsprechend stehen der Beschwerdeführerin keine Taggelder zu (vgl. Art. 22 Abs. 1 IVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.2