Die Beschwerdeführerin ist bereits hinreichend eingegliedert. Eine prognostische Erwerbseinbusse von 32,1 % begründet für sich allein genommen noch keine Notwendigkeit für eine Umschulung, zumal die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf hat, wieder gleich viel zu verdienen wie in der bisherigen Tätigkeit. Von einer Diskriminierung der Beschwerdeführerin als ehemals gut Verdienende kann dabei zumindest solange nicht gesprochen werden, als ihr ein allfälliger Minderverdienst wie vorliegend zumutbar ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 6. | |||||||||| | 6.1