Sodann lässt die Beschwerdeführerin aussen vor, dass sich ihr Lohn auch in angepassten Tätigkeiten im kaufmännischen- und im Finanzdienstleistungssektor aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung nach oben anpassen wird. Da sie in dieser Branche über ein grosses Know-How verfügt, dürfte dies in weit grösserem Umfang der Fall sein, als in Bezug auf ihre neue Erwerbstätigkeit als Sozialarbeiterin FH. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.6 Selbst wenn jedoch angenommen würde, die Beschwerdeführerin könne mit der Umschulung ihre Erwerbsmöglichkeiten dauernd und wesentlich verbessern, fehlt es an der Notwendigkeit der beruflichen Massnahme. Die Beschwerdeführerin ist bereits hinreichend eingegliedert.