Im Wesentlichen bestätigt die Beschwerdeführerin damit aber das vorinstanzliche Vorbringen, mit den ihr noch zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten mehr Einkommen generieren zu können, als nach Abschluss der Ausbildung zur Sozialarbeiterin. In seinem Entscheid vom 16. Januar 2013 ging das Gericht denn auch davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Erzielung eines Invalideneinkommens von mindestens Fr. 98'719.15 zumutbar sei. Sodann lässt die Beschwerdeführerin aussen vor, dass sich ihr Lohn auch in angepassten Tätigkeiten im kaufmännischen- und im Finanzdienstleistungssektor aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung nach oben anpassen wird.