Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit der Ausbildung zur Sozialarbeiterin ein jährliches Einkommen von Fr. 87'000.- erzielen zu können. Hierbei stützt sie sich auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für Personen im Sozialwesen. Sie macht sogar geltend, aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung mittelfristig über Fr. 100'000.- verdienen zu können. Im Wesentlichen bestätigt die Beschwerdeführerin damit aber das vorinstanzliche Vorbringen, mit den ihr noch zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten mehr Einkommen generieren zu können, als nach Abschluss der Ausbildung zur Sozialarbeiterin.