752, mit weiteren Hinweisen). | |||||||||| | | |||||||||| | 5.5 Da der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit ohne Umschulung zumutbar und überdies möglich ist, geht der von ihr beantragten beruflichen Massnahme die Wirksamkeit ab. Die gewünschte Umschulung führt nicht zu einer wesentlichen Verbesserung ihrer Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BGE 122 V 77 E. 3 b/bb; BGer-Urteil 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1, 9C_740/2009 vom 1. März 2010 E. 3.2, 9C_889/2008 vom 11. September 2009 E. 4.2 f.; Bucher, Rz. 748 und Rz. 752). Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit der Ausbildung zur Sozialarbeiterin ein jährliches Einkommen von Fr. 87'000.- erzielen zu können.